Rechte und Pflichten im Bewerbungsprozess

Rechte und Pflichten im Bewerbungsprozess

Ein Bewerbungsprozess ist in der Regel langwierig und sollte von beiden Seiten genaustens vorbereitet werden. Meistens ist man damit beschäftigt die Mappe korrekt vorzubereiten, die Bilder professionell zu erstellen oder den potenziellen neuen Arbeitgeber zu studieren. Doch haben Sie sich auch einmal gefragt welche Rechte und Pflichten Sie als Bewerber und wir als Arbeitgeber eigentlich haben?

Die wichtigste Pflicht für den Arbeitgeber ist der Datenschutz des Bewerbers. Der Arbeitgeber hat das Recht Bewerberdaten zu sammeln und diese auszuwerten, gleichzeitig hat er die Pflicht dafür zu sorgen, dass diese Daten an keine unbefugten Dritten geraten. Das bedeutet, die Unterlagen dürfen nicht liegen gelassen werden und nur Personen, die unmittelbar mit der Einstellung des Bewerbers betraut sind, dürfen diese sichten. In der Regel sind das der Personaler, der Arbeitgeber und gegebenenfalls jemand vom Betriebsrat. Ausdrücklich untersagt ist es Praktikanten oder Auszubildenden, es sei denn sie sind in der Personalabteilung tätig. Bei einem Verstoß gegen die Schweigepflicht über Bewerbungsunterlagen und somit das Bundesdatenschutzgesetz kann eine Strafe von bis zu 300.000 Euro anfallen.

Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung und somit einer Einstellung, wandern die Bewerbungsunterlagen in die so genannte Personalakte. Bei einer Absage kann der Arbeitgeber die Unterlagen bis zu zwei Monate aufbewahren, bei einer Klage (wenn der Bewerber sich zum Beispiel diskriminiert gefühlt hat und klagt) können die Unterlagen weitere 3 Monate aufbewahrt werden. Dies ist möglich, um sich auf einen eventuellen Prozess vorbereiten zu können. Im Jahre 2006 wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), umgangssprachlich Antidiskriminierungsgesetz genannt, verabschiedet. Es hält in §1 Folgendes fest: Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

So können die Bewerbungsunterlagen bis zu 5 Monate bei dem Arbeitgeber liegen. Die meisten Arbeitgeber handhaben es so.

Handelt es sich um einen großen Arbeitgeber mit vielen Positionen und Jobangeboten könnte es für ihn auch von Interesse sein, die Daten der Bewerber in einer Datenbank für eventuelle Folgeangebote zu speichern. Diesem Vorgehen muss der Bewerber ausdrücklich (schriftlich) zustimmen! Gespeichert werden können lediglich die Daten, die der Bewerber selbst angegeben hat. Selbst zusammengesuchte Informationen, die recherchiert wurden, wie Social Media Profile dürfen nicht gespeichert werden.

Bewerber, deren Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, haben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 629 den Anspruch auf Freistellung für ein Bewerbungsgespräch. Auch darüber hinaus hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin einen angemessenen Zeitraum für die Arbeitsplatzsuche zu gewähren. Bewerber, die einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag haben oder Projektarbeiter, sind noch ein nicht geklärtes Phänomen. Allerdings sieht der gewerkschaftliche Rechtschutz eine Diskriminierung in befristeten Arbeitsverhältnissen, so dass man davon ausgeht, dass im Zweifelsfalle bei einer Klage zugunsten des Arbeitnehmers entschieden werden würde.

Eine Bewerbung ist oft kostenintensiv. Die Mappe, Bewerbungsbilder, Porto, ein eventueller Coach, all das kostet Geld. Der künftige Arbeitgeber ist nicht verpflichtet diese Kosten zu erstatten. Dafür können sie in einer Steuererklärung berücksichtigt werden.

Einzige Ausnahme stellt eine längere Anfahrt dar. In diesem Fall können Sie nach § 670 BGB Anreisekosten und sogar eine eventuelle Hotelkostenübernahme geltend machen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber dies von vornherein in einem Schreiben oder in der Anzeige bereits ausgeschlossen hat.

Für die Erteilung von Auskünften gilt für den Bewerber eine Offenbarungspflicht. Allerding gilt diese nur, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist seiner Leistungspflicht nachzukommen. Beispielsweise wenn eine Arbeitserlaubnis nicht vorliegt oder eine Röntgenassistentin schwanger ist.

Grundsätzlich gilt, der Arbeitgeber darf nicht nach persönlichen Umständen, Religion oder Parteizugehörigkeit, Krankheit, Vermögensverhältnisse oder sexueller Orientierung fragen. Ausnahmen gelten nur, wenn der Arbeitgeber einen triftigen und berufsbezogenen Grund hat. Beispielsweise Sie bewerben sich in einer Parteizentrale oder einem konfessionellen Träger, in diesem Fall ist eine Frage nach der Religion oder Parteizugehörigkeit erlaubt.

Aber auch ein Arbeitgeber hat eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Bewerber. Sollte der künftige Arbeitsplatz zum Beispiel bereits bei der Einstellung gefährdet sein (bei einer drohenden Insolvenz zum Beispiel) so muss der Arbeitgeber dies erwähnen.

Wir hoffen, sie konnten einige interessante Tipps mitnehmen.

Quellen: BGB, Wikipedia, Karrierebibel, Agentur für Arbeit

Zitat

Auch im Wörterbuch kommt 'Anstrengung' vor 'Erfolg'. (Bamm, Peter (eigentlich: Emmerich, Curt))

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